Visa
Seit dem 21. Dezember 2007 ist Ungarn Mitglied des Schengen-Raumes und verwendet somit die Schengener Gesetzgebung im Ganzen. Bedeutende Änderungen hinsichtlich Ungarns Mitgliedschaft im Schengener Raum gibt es wie folgt:
Sowohl die Bürger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes als auch die Bürger einiger anderer Staaten können auch ohne Visum nach Ungarn fahren. Die Liste dieser Staaten und andere regelmäßig aktualisierte englischsprachige Informationen über Einreise- und Aufenthaltsgenehmigungen sind auf folgender Webseite verfügbar: www.mfa.gov.hu/kum/en/bal/
Das Schengener Visum und die Einreiseregelungen sind nur für Aufenthalte, die nicht länger als 90 Tage dauern, anwendbar. Die Regelungen für einen Aufenthalt der über 90 Tage dauert, sind von dem nationalen Gesetz des jeweiligen Mitgliedstaates festgesetzt.
Ausländer die für längere Zeit nach Ungarn kommen wollen (z. B. aufgrund von Arbeit, Studium, ärztlicher Behandlungen, usw.) müssen ein “Visum zum Erwerb der Aufenthaltsgenehmigung” beantragen. Erfolgreichen Antragstellern werden spezielle 30 Tage-Visa auf Einzelzutrittbasis gewährt, mit dem die Aufenthaltsgenehmigung beantragt werden kann. Dieses Visum wird von der ungarischen Botschaft in dem Heimatland des Antragstellers ausgestellt, es berechtigt einen aber nicht zur Einreise in den Schengen-Raum/innerhalb des Schengen-Raums. Abhängig von dem Einreiseziel werden unterschiedliche Unterlagen verlangt. Zum Beispiel Ausländer die nach Ungarn kommen wollen um zu arbeiten und ein Aufenthaltsvisum beantragen, müssen eine Arbeitsgenehmigung, einen Arbeitsvertrag und einige andere Unterlagen vorlegen, solange es keine Verzichterklärung zwischen Ungarn und dem betroffenen Land gibt.
Sollte das „Visum zum Erwerb der Aufenthaltsgemehmigung“ abgelaufen sein und beabsichtigt der Ausländer in Ungarn als Arbeitnehmer zu bleiben, so muss sich dieser anmelden und eine Aufenthaltsgenehmigung beim Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft beantragen (www.bmbah.hu/teruleti_szervek.php). Der Anmeldungsprozess ist kostenpflichtig.
Arbeitsgenehmigung
Als allgemeine Regelung gilt, dass ein Ausländer in Ungarn nur angestellt werden kann, wenn dieser im Besitz einer gültigen Arbeitsgenehmigung ist. Es gibt Ausnahmefälle abhängig von der Art der Beschäftigung und der Nationalität des Arbeitnehmers.
Der Arbeitnehmer muss einen Antrag (“Arbeitskräfteanfrage”) zu dem jeweiligen lokalen Arbeitsamt einreichen bevor „das Visum zum Erwerb der Aufenthaltsgenehmigung“ beantragt wird. Vor der Antragstellung muss der Arbeitnehmer bestätigen, dass es einen tatsächlichen Bedarf von der für den ausländischen Arbeitnehmer zuständigen Arbeitsstelle gibt. Eine weitere Voraussetzung für eine Genehmigung ist, dass kein Bürger der Europäischen Wirtschaftlichen Region zur Zeit der Antragstellung für die gleiche Arbeitsstelle verfügbar ist. Es ist keine Arbeitgenehmigung für Ausländer notwendig, die als Flüchtlinge, Asylbewerber oder Einwanderer bzw. Aussiedler anerkannt sind, auch nicht für Bürger aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und deren Verwandte, die berechtigt sind in Ungarn zu bleiben. Es wird keine Arbeitsgenehmigung für die Bürger von Österreich, Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Zypern, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Island, Irland, Italien, Lettland, Lichtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, der Schweiz oder Großbritannien benötigt. Vom Arbeitnehmer wird verlangt, für diese Bürger das Arbeitsverhältnis dem zuständigen Arbeitsamt zu melden, spätestens an dem Tag, wo die Beschäftigung beginnt. (Das Ende des Arbeitsverhältnisses muss auch gemeldet werden.)
Ein Arbeitsverhältnis ohne Genehmigung kann ernsthafte Konsequenzen mit sich ziehen, inbegriffen sind hohe Bußgelder oder die Abschiebung des Ausländers.
Wichtige nationale Rechtsregeln
Gesetz IV von 1991 über die Förderung der Beschäftigung und die Versorgung der Arbeitslosen; Verordnung des Ministeriums für Sozial- und Familienangelegenheiten Nummer 8 von dem 10. November 1999 über die Berechtigung der Beschäftigung von Ausländern in Ungarn; Gesetz XXXIX von 2001 über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern. Das Gesetz ist im Juli 2007 durch zwei neue Gesetze ersetzt worden; Gesetz II von 2007 über die Einreise und den Aufenthalt von Bürgern des Drittlandes und durchs Gesetz I von 2007 über die Einreise und den Aufenthalt der Personen im Besitz vom Recht zum freien Verkehr und Aufenthalt. Die Regierungsverordnung 93/2004. (27.IV.) über die Regelungen der Reziprozität des Arbeitsmarkts und die von der Republik Ungarn anzuwendenden Schutzmassnahmen nach dem Beitritt zur EU ist durch die Regierungsverordnung 355/2007. ersetzt worden. Regierungsverordnung (23.XII.) über die Übergangsregelungen in Bezug auf die Freizügigkeit der Arbeitskräfte (Umsetzung der Gesetze I und II von 2007). Diese Verordnung hat die vorherige Regierungsverordnung 354/2006. (23. XII.) aufgehoben. Die Regelung 8/1999 des Ministeriums für Sozial- und Familienangelegenheiten (SzCsM) über das Genehmigungsverfahren der Beschäftigung von Ausländern. Die Regierungsverordnung Nummer 37/1998 vom 1. März 1998 über den Austausch von Auszubildenden und die Regierungsverordnung Nummer 38/1998 vom 1. März 1998 über die grenzüberschreitende Beschäftigung, sie bezieht sich nur auf Österreich. Ministerratsverordnung Nummer 55/1990 vom 23. März 1990 über die Beschäftigung von Gastarbeitern in Bezug auf Deutschland.
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