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Steuersystem
 

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Zusammenfassung der Steuern in Ungarn

 

Zentrale Steuern

  1. Körperschaftsteuer
  2. Mehrwertsteuer
  3. Einkommensteuer

 

Örtliche Steuern

  1. Gebäudesteuer
  2. Grundsteuer
  3. Gemeindesteuer
  4. Örtliche Gewerbesteuer

 

Steueranreize

  1. Steuerermäßigungen für Entwicklung
  2. Steuervergünstigungen für F&E

 

ZENTRALE STEUERN

 

1. Körperschaftsteuer

 

(Quelle: Gesetz LXXXI aus dem Jahre 1996 über Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer)

 

Der Körperschaftsteuersatz beträgt generell 19% ( Steuerbemessungsgrundlage ist der Gewinn vor Steuern) und die zu entrichtende Steuer kann durch unterschiedliche Steuerermäßigungen gesenkt werden. Unternehmen können einen 10-prozentigen Steuersatz für ihre Steuerbemessungsgrundlage von höchstens HUF 50 Millionen (ca. EUR 198.980) beantragen, wenn sie

  • dadurch keine Körperschaftsteuervorteile erwirken,
  • mindestens einen Angestellten haben,
  • ihren Arbeitnehmern mindestens das Zweifache des Mindestlohns zahlen,
  • nicht wegen Verletzung des Arbeitsrechts bestraft worden sind.

Die ersparte Summe muss in den folgenden 4 Jahren für Investitionen, die Anstellung von Arbeitslosen oder von Berufsanfängern oder für die Rückzahlung von Kredite ausgegeben werden. (Siehe Gesetz LXXXI/1996 über Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer, §19)

• Wichtigste steuerabzugsfähige Elemente

  • Monatlich können pro Praktikanten 24% des Mindestlohns von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden. (Siehe Gesetz LXXXI/1996 über Körperschaftsteuer und Kapitalerstragsteuer, §7 (1) i)
  • Die Kosten für Forschung und Entwicklung oder die Abschreibung aktivierter / abgerechneter Forschung und Entwicklung können zu 100 % von der Körperschaftssteuerbemessungsgrundlage abgezogen werden, vorausgesetzt, dass die Kosten für Forschung und Entwicklung nicht mit Regierungsfördermitteln finanziert worden sind. Es kann aber nur eine von den erwähnten Alternativen gewählt werden, entweder der volle Wert der Forschungs- und Entwicklungskosten oder aber der aktivierte Wert der Investition in Forschung und Entwicklung. Im letzteren Fall sind die Abschreibungsregelungen anwendbar. (Siehe Gesetz LXXXI/1996 über Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer, §7 (1) t)
  • Ein Unternehmen, das in Räumlichkeiten einer Hochschuleinrichtung oder der Ungarischen Akademie der Wissenschaften tätig ist, kann 300 % - maximal 50 Millionen HUF (ca. 200.000 EUR) – der direkten Ausgaben für Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten von der Steuerbemessungsgrundlage abziehen. Diese Regelung ist nur zusammen mit der oben genannten Regelung (§7 (1) t) anwendbar. (Siehe Gesetz LXXXI/1996 über Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer, §7 (17).)

• Verlustübertragung:

Wenn ein Unternehmen in einem Steuerjahr Verluste gemacht hat, kann es in den folgenden Jahren je nach seiner Entscheidung die Verlustsumme vom Vorsteuergewinn abziehen, das heißt in der Praxis, dass Verluste für unbestimmte Zeit übertragen werden können.
Bei Verlusten im nachfolgenden vierten Steuerjahr und in den folgenden Jahren nach dem Eintreten der Steuerpflicht (im fünften und in den folgenden Jahren) müssen die Unternehmen eine Genehmigung vom Finanzamt einholen, um diese Verluste übertragen zu können, und zwar wenn die Steuerbemessungsgrundlage des laufenden Jahres negativ ist und wenn

  1. der Umsatz 50 % des kombinierten Werts der Kosten und Ausgaben nicht erreicht oder
  2. der Steuerzahler in den vorherigen zwei Steuerjahren V erluste verzeichnet hat. (Siehe Gesetz LXXXI/1996 über Körperschaftsteuer und Kapitalerstragsteuer, §17)

• Abschreibung:

Die Abschreibung muss angepasst werden, wenn die fraglichen Aktiva im Kalenderjahr nicht im Besitz des Steuerzahlers gewesen sind. Einige der wichtigsten Abschreibungsraten:

 

Gebäude

  • von langer Beständigkeit (Beton-, Stahlbeton-, Stahlkonstruktionen): 2 %,
  • von mittlerer Beständigkeit (leichte Stahl- und andere Metallkonstruktionen): 3 %,
  • von kurzer Beständigkeit (Holz-, provisorische Ziegelbauten): 6 %

Gewerbehallen: 2 %

  • Maschinen und Anlagen: Die allgemeine Rate beträgt 14,5 %, aber 33 % gelten für Computeranlagen und 20 % für Fahrzeuge,
    (Siehe Gesetz LXXXI/1996 über Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer, Anhang 2)

• Steuerfreie Entwicklungsreserve:

50 % des Vorsteuergewinns (maximal 500 Millionen HUF) können für zukünftige Entwicklungen zurückbehalten werden. Das bedeutet, dass das Unternehmen 50 % des Vorsteuergewinns für höchstens 6 Jahre als Investitionsreserve verbuchen kann. Wird dieses Geld in diesem Zeitrahmen für Entwicklungsvorhaben verwendet, entfällt die Steuerpflicht für diesen Betrag. (Siehe Gesetz LXXXI/1996 über Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer, §7 (1) f) – (15)

 

Keine Quellensteuer

In Ungarn gibt es keine Quellensteuer auf Dividenden, Tantiemen und Zinszahlungen zwischen juristischen Personen aus ungarischer Quelle.

 

2. Mehrwertsteuer

 

(Quelle: Gesetz LXXIV/1992 über MwSt.)

 

Steuersatz:

Der allgemeine Satz beträgt 25 %; er gilt für die meisten Produkte und Dienstleistungen (18% für Milch und Milchprodukte sowie Bäckereiware, 5% für Fernheizung sowie grundlegende Medikamente und Bücher). (Siehe Gesetz LXXIV/1992 über die MWST)
Bezüglich der Telefonbenutzung sind nur 70 % der MWST absetzbar. Als Absetzungsmaßnahme wird vorgeschlagen, die private Benutzung des Firmentelefons als unentgeltliche Wertabgabe zu behandeln. Die Verbrauchssteuer erhöht sich durchschnittlich um 5%-6%.

 

Steuerfrei:

Einige Dienstleistungen wie finanzielle, postalische und pädagogische (mit einigen Ausnahmen), Miete von Geschäftsgrundstücken (oder anderen Grundstücken bis auf Wohnobjekte und Land) und Nutzung dieses Vermögens in anderen Formen, Übertragung usw.
Seit dem 1. Mai 2004 können ausländische EU-Steuerzahler oder Steuerzahler aus Ländern, mit denen eine bilaterale Vereinbarung über die Mehrwertsteuerrückforderung geschlossen wurde (Liechtenstein und die Schweiz), in bestimmten Fällen Mehrwertsteuerrückerstattung erhalten. Aufgrund der neuen Mehrwertsteuerbestimmungen werden bestimmte inländische Transaktionen (insbesondere im Zusammenhang mit Immobilien) aufgrund des umgekehrten Belastungsmechanismusses versteuert, das heißt, der Käufer zahlt die MWST.

 

Örtliche Steuern

 

(Quelle: Gesetz C/1990 über örtliche Steuern, geändert durch Gesetz C/2004)

 

Alle unten angeführten Steuern können in jeder Gemeinde erhoben werden. Die jeweilige Erhebung liegt im Ermessen der Gemeinde.
In einigen Fällen, z.B. bei der örtlichen Gewerbesteuer, bestimmt die Gemeindeverwaltung auch den Steuersatz.. Die maximale Steuerhöhe ist für ganz Ungarn gesetzlich festgelegt.

  1. Gebäudesteuer
    • zu zahlen nach der Grundfläche des Gebäudes
    • maximal 900 HUF (3,20 EUR) m²/Jahr oder maximal 3% des adjustierten Marktwerts des
      Gebäudes (von der Gemeindeverwaltung festgelegt)
  2. Grundsteuer
    • zu zahlen für unbebaute Grundstücke
    • maximal 200 HUF (ca. 0,7 EUR) m²/Jahr oder 3% des adjustierten Marktwerts des Grundstücks
  3. Gemeindesteuer
    • maximal 2.000 HUF (ca. 7 EUR) Bescxhäftigte/Jahr
  4. Örtliche Gewerbesteuer
    • Ständige oder zeitweilige Gewerbetätigkeit im Zuständigkeitsbereich der
      Gemeindeverwaltung (im Weiteren: Gewerbetätigkeit) ist steuerpflichtig . Die
      Steuerpflicht gilt für den Unternehmer.
    • Steuerbemessungsgrundlage sind die Nettoverkaufserlöse aus verkauften Produkten
      oder Dienstleistungen.
    • Folgendes kann von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden:
      • Kaufwert des verkauften Produkts
      • Wert der verkauften Dienstleistung (intermediär)
      • Materialkosten
      • im Steuerjahr abgerechnete direkte Kosten von Grundlagenforschung, angewandter Forschung und Versuchsentwicklungen

    In der Bemessungsgrundlage der örtlichen Gewerbesteuer enthaltene Einnahmen, die durch Tätigkeit außerhalb Ungarns erzielt wurden, sind von der örtlichen Gewerbesteuer
    befreit.
    Der Steuersatz wird von der Gemeindeverwaltung festgelegt, wobei die Obergrenze bei 2% liegt.
    Wenn sich die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten erhöht hat, kann die örtliche Gewerbesteuer je neuen Beschäftigten um 1 Million HUF (3.498 EUR) gesenkt werden.
    Für Unternehmen, die staatliche Zuschüsse erhalten, ist diese Vergünstigung nicht verfügbar.

 

Steueranreize

 

1. Steuerermäßigung für Entwicklung

Quelle: Regierungsverordnungen 275/2003 und 85/2004, Gesetz LXXXI /1996 über Körperschaftsteuer und Kapitalertragssteuer, Verlautbarung der Kommission für Gemeindesteuern (2002) 315 2002/C 70/04)

 

• Anwendung der Steuervergünstigung: Bis 80 % der zu zahlenden Steuer können jährlich abgesetzt werden.

• Dauer der Steuervergünstigung: Höchstens 10 Jahre (ab dem ersten Jahr nach Aktivierung der Investition zuzüglich der nachfolgenden neun Jahre oder – nach Wunsch des Steuerzahlers – ab dem Jahr der Investitionsaktivierung zuzüglich der nachfolgenden neun Jahre). Der Steuerzahler kann diese Steuererleichterung maximal 14 Jahre nach der Anmeldung oder Bewerbung in Anspruch nehmen. (Siehe Gesetz LXXXI/1996 über Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer, §22/B (7))

 

Steuervergünstgungungssatz: bis zur Intensitätsrate, die in der EU-Regelung festgelegt ist, abzüglich aller anderen Direktförderungen.
Die maximalen Intensitätsraten werden nach Regionen bestimmt:

  • 25 % in Budapest;
  • 30 % im Komitat Pest;
  • 40 % in Westtransdanubien;
  • 50 % in allen anderen Regionen Ungarns.

Die Raten können um 10 % für mittelständische und um 20 % für kleine Unternehmen erhöht werden.

 

Bestimmung nach Investitionsgröße:

  • Bis zu einem Investitionswert von 50 Millionen EUR gibt es keine weiteren Beschränkungen über die regionalen Präferenzen hinaus;
  • Bei einem Investitionswert zwischen 50 Millionen EUR und 100 Millionen EUR sind 50 % der regional zugelassenen Intensitätsrate anwendbar;
  • Über einem Investitionswert von 100 Millionen EUR sind 34 % der regional zugelassenen Intensitätsrate anwendbar.

Beispiel: Die maximale Intensitätsrate für eine Investition im Wert von EUR 135 Millionen in Budapest ist 25 %: 50 Millionen * 25 % + (100-50 Millionen) * 25 % * 50 % + (135-100 Millionen) * 25 % * 34 %

Bestimmung nach Sektoren: Sensible Sektoren werden nach EU-Regelungen behandelt, derentwegen es stärker reduzierte oder gar keine Förderung gibt.

 

• (Hauptsächliche) Berechtigungskriterien:

  • Die Investitionssumme beträgt in Ungarn allgemein 3 Milliarden HUF (12 Millionen EUR) ODER 1 Milliarde HUF (3,67 Millionen EUR) in den Prioritätsregionen des Landes; sie beträgt 100 Millionen HUF (EUR 367.000) für F&E-Projekte in den Bereichen Grundlagenforschung, angewandte Forschung oder experimentelle Entwicklung . - Gesetz LXXXI/1996 über Körperschaftsteuer und Kaputalgewinnsteuer, §22/B (1) a) b) f).

 

• Investitionskosten: Siehe auch Informationsmaterial „Verrechenbare Investitionskosten“. Bei F&E-Projekten sind Sachwerte des Projekts förderfähige Kosten.

UND

  • mindestens fünf Jahre lang Beschäftigung von 150 Personen allgemein in Ungarn oder 75 Personen in den Prioritätsregionen des Landes. Für F&E-Projekte ist Arbeitsplatzschaffung kein Berechtigungskriterium – Gesetz LXXXI/1996 über Körperschaftsteuer und Kapitalgewinnsteuer, §22/B (9) a)

ODER

  • Die Jahreslohnkosten sind mindestens 5 Jahre lang 600-mal höher als der offizielle Mindestlohn (71.500 HUF ca. 250 EUR) allgemein in Ungarn oder 300-mal höher als der Mindestlohn in den Prioritätsregionen des Landes. Für F&E-Investitionen sind höhere Lohnkosten kein Berechtigungskriterium – Gesetz LXXXI/1996 über Körperschaftsteuer und Kapitalgewinnsteur, §22/B (9) b)

ODER

  • Im Zeitraum von mindestens fünf Jahren werden die Zulieferungen zu mindestens 30 % von Unternehmen bezogen, die als klein oder mittelständisch gelten - Gesetz LXXXI/1996 über Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer, §22/B (9) c); Definition von KMU – GesetzXXXIV/2004 über kleine und mittelkständische Unternehmen
    §3 (1) Als klein oder mittelständische Unternehmen gelten Unternehmen, die
    1. insgesamt weniger als 250 Beschäftigte haben und
    2. deren Jahresumsatz den Forint-Gegenwert von 50 Millionen EUR nicht überschreitet und/oder deren Jahresbilanz den Forint-Gegenwert von 43 Millionen EUR nicht überschreitet. §3 (4) Ein Unternehmen ist klein oder mittelständisch, wenn Anteile des Staates, der Kommune oder einer Drittperson – nach Kapitalanteilen oder Stimmrechten – einzeln oder zusammen nicht über 25% hinausgehen.
  • Durchführung von neuen arbeitsplatzschaffenden Investitionen, wenn die Investition die Errichtung neuer Anlagen oder die Erweiterung der vorhandenen Kapazitäten beinhaltet und wenn die durch die Investition geschaffenenen Kapazitäten fünf Jahre lang nach der ursprünglichen Investition betrieben werden.

UND

  • Im dritten Jahr nach der ersten Inanspruchnahme der Steuervergünstigung und in den darauf folgenden vier Jahren sind mindestens 20 % der Mitarbeiter Berufsanfänger. (Berufsanfänger sind natürliche Personen, die innerhalb des Kalenderjahres nach Abschluss einer Direktausbildung an einer Mittelschule oder einer höheren Bildungseinrichtung ihr erstes erstes Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen eingehen.)- Gesetz LXXXI/1996 über Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer, §22/B (12)a)

UND

  • Erhöhung der Mitarbeiterzahl um 300 allgemein in Ungarn ODER Erhöhung der Mitarbeiterzahl um 150 in den Prioritätsregionen des Landes, im dritten Jahr nach Beginn der Steuervergünstigung und in den anschließenden vier Jahren. Verglichen wird mit dem Mitarbeiterstand im Steuerjahr vor Investitionsbeginn.(Die Schwelle sind 150 bzw. 75 Mitarbeiter bei mitteren Unternehmen,30 bzw. 15 Mitarbeiter bei Kleinunternehmen .

 

• Beantragung der Steuervergünstigung:

Wenn die Investitionssumme über 100 Millionen EUR liegt, ist der Antrag dem Finanzministerium vorzulegen. Die Steuervergünstigung wird vom Finanzministerium akzeptiert und zugelassen, wenn der Antragsteller die gesetzlich festgelegten Bedingungen erfüllt. Die Entscheidung wird innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antrags gefällt, oder wenn die Dokumentation ergänzt werden muss, innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des ergänzten Antrags. Diese Frist kann einmal um weitere 60 Tage verlängert werden. Wenn das Finanzministerium den Antrag nicht innerhalb der Frist abweist, kann davon ausgegangen werden, dass der Antrag angenommen ist.

 

2. Steuervergünstigungen in Verbindung mit F&E

 

• Die regionale Intensitätsrate überschreitende Steuervergünstigungen

  • F&E-Kosten oder Wertminderung von von aktivierten/ausgewiesenen F&E können von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer 100-prozentig abgesetzt werden.
  • 10% der direkten F&E-Kosten und Lohnkosten (bei kleinen und mittelständischen Unternehmen 15%) für angestellte Softwareentwickler können 4 Jahre lang abgesetzt werden.
  • Steuerfreie Beschäftigung von PhD, Msc oder MBA-Studenten (bis zum offiziellen Mindestlohn) bei Ausbildungs- und Forschungsaktivitäten
  • Steuervergünstigung für ausschließlich dem öffentlichen Nutzen dienende Unternehmensgeschenke an Nonprofit-Organisationen, die F&E-Aktivitäten unterstützen
  • Steuerfreie Entwicklungsreserve für 4 Jahre – 50% des Gewinns vor Steuern (max. 50 Millionen, ca. 200.000 EUR)

• Steuervorteile innerhalb der Intensitätsrate

  • Steuerermäßigungen in Kreditvereinbarungen sind die einzige Anreizform außer den von der regionalen Intensitätsrate bestimmten Barzuschüssen und Steuerermäßigungen für Entwicklungen.
  • 300% der direkten F&E-Kosten – bis 50 Millionen HUF (ca. 200.000 EUR)– können von der Körperschaftsteuer abgesetzt werden, wenn sich die F&E-Abteilung des Unternehmens in einer Universität oder einem öffentlichen Forschungsinstitut befindet (z.B. Ungarische Akademie der Wissenschaften).

Bitte beachten Sie, dass die ITD Hungary Zrt. kein Steuerberater ist und keine Beratung bzw. Steuerberatung leistet. Sie übernimmt keine Haftung für die Genauigkeit und Vollständigkeit von Interpretationen bezüglich Steuern, Rechnungsführung und anderen Vorschriften sowie für irgendwelche anderenveröffentlichten Informationen, Prospekte und Mitteilungen oder für irgendwelche Nachteile oder Einnahmeverluste, die aus der Verwendung der obigen Informationen resultieren.

 


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