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Firmengründung
 

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Informationen über Unternehmensrecht, Unternehmensformen und Firmengründung in Ungarn

 

I. Unternehmensrecht

 

Ungarn hat 1997 wesentliche Änderungen in seinem Unternehmensrecht durchgeführt, um die betreffenden EU-Regelungen mit der ungarischen Gesetzgebung in Einklang zu bringen und eine moderne und übergreifende Rechtsvorschrift für Unternehmen zu schaffen. Das Gesetz über die Wirtschaftsgesellschaften (im folgenden Unternehmensgesetz) hat allen Wirtschaftsteilnehmern obligatorische Regeln erteilt und das Gesetz über die Unternehmensregistrierung überprüft die Registereintragung solcher Gesellschaften.

 

Am 1. Juli 2006 sind ein neues Unternehmensgesetz und ein neues Registrierungsgesetz in Kraft getreten (Gesetz IV aus dem Jahre 2006 über die Unternehmen, das „Unternehmensgesetz“, und Gesetz V aus dem Jahre 2006 über die Firmenveröffentlichungen, Firmengerichts- und Auflösungsverfahren, das „Registrierungsgesetz“).

 

Ziel der neuen Verordnungen ist im Gegensatz zum Vorherigen ein flexibleres und sinnvolleres Rechtssystem zu schaffen, indem auch die administrativen Verpflichtungen der Unternehmen schrittweise abgebaut werden.

 

Gesetzliche Änderungen 2007

 

II. Unternehmensformen

 

Das Unternehmensgesetz legt vier verschiedene Gesellschaftsformen fest, die für die Investoren als Basis dienen, ihre Geschäftsaktivitäten in Ungarn auszuüben. All diese Unternehmensformen können ausschließlich von ausländischen Inhabern und ausländischem Management gegründet und betrieben werden:

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (auf Ungarisch Kft.),
  • Aktiengesellschaft (auf Ungarisch Rt., diese Rechtsform kann als eine offene oder geschlossene AG gewählt werden),
  • Kommanditgesellschaft (auf Ungarisch Bt.),
  • Offene Handelsgesellschaft (auf Ungarisch Kkt.).

Wenn die GmbH oder die AG als Einmanngesellschaft gegründet wird, muss das Kapital in der vollen Höhe vor der Antragsstellung zur Registrierung eingezahlt werden. Für die Filialen und die Repräsentanzen gibt es keinen Kapitalbedarf.

 

Die gemäß dem ungarischen Gesetz gegründeten und registrierten Unternehmen können sich selbst zu Geschäftstätigkeiten verpflichten und im eigenen Namen Rechte erwerben (z. B. sie haben das Recht, Eigentum zu erwerben, können Verträge abschließen, eine Klage einreichen oder selbst verklagt werden). Als allgemeine Regelung gilt, dass die Unternehmen freizügig Tätigkeiten nachgehen können, allerdings ist für einige Tätigkeiten die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich. Banken können zum Beispiel nur in Form von AG gegründet und betrieben werden. Die Unternehmen mit ausländischer Beteiligung können in jeder Unternehmensform ohne behördliche Genehmigung gegründet werden.

 

Von den vier Gesellschaftsformen haben die GmbH und die AG eine eigene Rechtspersönlichkeit. Allerdings sind alle Unternehmen rechtsfähig und können unter ihren eigenen Namen Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen. Die einzige bemerkenswerte Konsequenz des vorhin erwähnten Unterschieds bezüglich der Rechtspersönlichkeit des Unternehmens ist die Tatsache, dass sich die Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit binnen kürzerer Zeit und zu wenigeren Kosten registrieren lassen.

 

Stammkapitalbedarf

 

Es gibt keinen minimalen Kapitalbedarf für die Gründung und den Betrieb einer Kommanditgesellschaft oder einer offenen Handelsgesellschaft. Das Unternehmensgesetz schreibt eine Mindestsumme für das gezeichnete Kapital der GmbH (HUF 0,5 Millionen = USD 2.375 oder EUR 1.890) und der AG vor. Das Mindeststammkapital für die privatrechtliche AG sind HUF 5 Millionen (USD 23.750 oder EUR 18.920) und für offene Unternehmen sind es HUF 20 Millionen (USD 95.000 oder EUR 75.680). Das Startkapital kann in Form von Bargeld oder einer Sacheinlage eingebracht werden. Zur Registrierung müssen die Gründer einer GmbH die Sacheinlagen zu 50 % des gezeichneten Kapitals bereitstellen und mindestens die Hälfte der Kapitaleinlage auf ein Bankkonto des Unternehmens vor der Antragsstellung zur Firmenregistrierung einzahlen. Die freien Kapitaleinlagen müssen binnen einem Jahr vom Registrierungsdatum des Unternehmens an gerechnet bereitgestellt werden, während die Sacheinlagen über 50 % des gezeichneten Kapitals innerhalb von 3 Jahren bereitgestellt werden müssen. Im Falle einer AG müssen mindestens 25 % des Kapitalanteils entweder im Ganzen bei der Registrierung bezahlt werden oder sie müssen innerhalb von einem Jahr ab der Eintragung in Bargeld bzw. innerhalb von 5 Jahren ab der Eintragung in Sacheinlagen eingebracht werden.

 

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Kft.)

 

Aktiengesellschaft (Rt.)

 

Offene Handelsgesellschaft (Kkt.)

 

Kommanditgesellschaft (Bt.)

 

Filialen

 

Repräsentanzen

 

Neue Unternehmensformen

 

Neben den unveränderten ungarischen gewerblichen Unternehmensformen wie Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Kft.), Aktiengesellschaft (Rt.), Kommanditgesellschaft (Bt.) und offene Handelsgesellschaft (Kkt.) wurden einige neue Unternehmensformen durch Ungarns Beitritt zur Europäischen Union geschaffen, wie die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung, Europäisches Unternehmen (Europäische Kapitalgesellschaft) und die Europäische Genossenschaft.

 

Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung

 

Europäische Unternehmen

 

Europäischen Genossenschaft

 

Merger und Akquisitionen

 

Zusammenschluss

 

Akquisitionen

 

Geschäftstätigkeiten in privater Form

 

Ein ausländischer Investor kann in Ungarn in unterschiedlicher Form präsent sein, nämlich als ausländischer Privatunternehmer, durch einen Handelsagenten, als Handelsrepräsentanz oder als Filiale eines ausländischen Unternehmens.

 

Ausländischer Privatunternehmer

 

Handelsagent

 

Handelsrepräsentanz

 

Filiale eines ausländischen Unternehmens

 

III. Firmengründung

 

Allgemeine Regelungen

 

Laut der geltenden Gesetze ist zur Gründung eines Unternehmens in Ungarn keine besondere Genehmigung erforderlich. Unternehmen können von natürlichen oder von Rechtspersonen gegründet werden, sowohl von ungarischen als auch von ausländischen Personen. Sogar eine einzige Person kann eine AG (Rt.) oder eine GmbH (Kft.) gründen. Die einzige Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen seinen Sitz in Ungarn haben muss. Der Gesellschaftsvertrag (Stiftungsurkunde und die Gründungsurkunde) muss von allen Gesellschaftern unterzeichnet werden.

 

Die Gründer des Unternehmens müssen zuerst den Gründungsvertrag beschließen. Dann muss ein Rechtsanwalt (Mitglied der Anwaltsvereinigung) ihn gegenzeichnen und beim zuständigen Firmengericht einreichen. Das Unternehmen ist erst registriert, wenn es beim Gericht eingetragen wurde.

Die grundlegenden Unternehmensdaten (Firmenname, Hauptsitz, Liste der Gesellschafter mit Adresse und Name der Mutter, Adressen/Sitz und Registrierungsnummer, Geschäftstätigkeiten, Grundkapital, Gesellschafterbeiträge, die Methode und das Zeitintervall der Bereitstellung des Grundkapitals, Vertretungsart und Unterzeichnungsrechte, Namen und Adressen der Geschäftsführer, Aufsichtsratmitglieder und der Buchprüfer usw.) und die internen Regelungen werden im Gründungsvertrag, das heißt, (a) im Gesellschaftsvertrag, (b) in der Stiftungsurkunde oder (c) in der Satzung aufgeführt.

 

Die Registrierung

 

Die Registrierung der Unternehmen ist Pflicht in Ungarn. Der Gesellschaftsvertrag oder Gründungsvertrag muss von einem registrierten Anwalt verfasst und gegenzeichnet werden. Das Gesellschaftsgesetz bestimmt die minimalen und grundlegenden Informationen, die die Gründungsdokumente enthalten sollen. Nachdem die Unternehmensregistrierung öffentlich geworden ist, sind die grundlegenden Unternehmensdokumente für jeden zugänglich, aber es kommt oft vor, dass die Inhaber einen separaten Syndikatsvertrag für den Fall unterzeichnen, wenn sie einige Regelungen nicht öffentlich bekannt machen wollen, wie z.B. Know-how-Transfer.

 

Der Registrierungsantrag muss beim zuständigen ungarischen Firmengericht innerhalb von 30 Tagen nach der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags eingereicht werden. Wenn das Gesetz zur Eintragung noch zusätzliche offizielle Genehmigungen erfordert, müssen diese dem Antrag beigefügt werden.

 

Nach der Antragstellung kann das Unternehmen die Tätigkeit als Vorunternehmen aufnehmen, bis die Eintragung durchgeführt oder abgelehnt wird. Das Vorunternehmen kann Geschäftstätigkeiten ausüben, aber nicht solche, die eine offizielle Genehmigung fordern.

Das Firmengericht muss über die Eintragung innerhalb von 30 Tagen entscheiden. Wenn es sich um eine Kommanditgesellschaft oder eine offene Handelsgesellschaft handelt, oder im Falle von Unternehmen mit einer Rechtspersönlichkeit (GmbH, AG oder Gemeinschaftsunternehmen) dauert dieser Entscheidungsprozeß bis zu 60 Tagen. Diese Periode beginnt mit der Einreichung des Antrags beim Firmengericht. Sollte das Gericht diese Frist nicht einhalten, so wird das Unternehmen automatisch am 9. Tag nach Terminablauf als registriert betrachtet.

Ein neu registriertes Unternehmen muss sich auch bei der lokalen Verwaltung, dem staatlichen Finanzamt, dem zentralen Statistikamt und der Sozialversicherung registrieren lassen. Die Filialen und die Handelsrepräsentanzen müssen sich auch beim Firmengericht registrieren lassen und können ihre Tätigkeit erst nach der Registrierung aufnehmen.

 

Gesetzliche Änderungen

 

Registrierungsgebühren

 

  • HUF 600.000 (ca. EUR 2.400 ) für die offene AG und oder das Europäische Unternehmen,
  • HUF 50.000 (ca. EUR 200) für die Kommanditgesellschaft und die offene Handelsgesellschaft,
  • HUF 100.000 (ca. EUR 400) für die geschlossene AG oder die GmbH,
  • HUF 250.000 (ca. EUR 1000) für die Filiale eines ausländischen Unternehmens,
  • HUF 150.000 (ca. EUR 600) für die Repräsentanz eines ausländischen Unternehmens.

 

 

Eine Mitteilung über die Gründung der gewerblichen Gesellschaften muss in dem offiziellen Unternehmensanzeiger veröffentlicht werden. Die Gebühr für GmbH und AG beträgt HUF 25.000 (ca. EUR 100) und für andere Gesellschaften beläuft sie sich auf HUF 14.000 (ca. EUR 56).

 

Die Unternehmen müssen einmal für die Registrierung bezahlen, vorausgesetzt, die eingetragenen Daten bleiben unverändert. Jede Änderung in den Unternehmensdaten muss in dem Unternehmensregister registriert werden, was zur Zahlung zusätzlicher Gebühren (HUF 50.000 – EUR 200 oder HUF 15.000 – EUR 60) und Veröffentlichungsgebühren (HUF 15.000 – EUR 60 oder HUF 7000 – EUR 28) führt.

 

Aufgaben nach dem Registrierungsantrag

 

Wenn ein Unternehmen mit einem Steuerzahler aus einem EU-Mitgliedstaat in Geschäftskontakt treten will, muss es eine EU-Steuernummer beantragen. Die EU-UID-Nummer muss auf jedem Dokument angegeben werden, wenn es um den Handel in der EU geht.

Die Filialen ausländischer Unternehmen und auch die direkten Handelsagenturen müssen dem Finanzamt eine beglaubigte Übersetzung einreichen, die nicht älter als 90 Tage ist, welche die Ausstellung der EU-Steuernummer in dem Land des Stammsitzes des Unternehmens dokumentiert.

 

Wenn die vorausgesehene Arbeitsperiode eines Ausländers die 183 Tage im gegebenen Jahr überschreitet, muss das Formular 04104 ausgefüllt und der zuständigen Behörde innerhalb von 20 Tagen nach Arbeitsbeginn zugemailt werden.

Wenn spezielle Genehmigungen für eine bestimmte Aktivität gefordert werden, muss das Unternehmen alle benötigten Genehmigungen besorgen und das Finanzamt über diese binnen 15 Tagen nach Erhalt benachrichtigen und diese auch dem Firmengericht einreichen.

Alle Buchhaltungspflichten müssen bis zum 15. Tag des Monats nach der Einreichung des Antrags erfüllt werden.

 

 


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