Informationen über den ungarischen Arbeitsmarkt
Auf der Grundlage des ungarischen Arbeitsgesetzbuches
Ungarns Arbeitskräftepotenzial umfasst 4,2 Millionen Menschen und hat hinsichtlich der Schulbildung und Berufsausbildung einen sehr hohen Stand. Ungefähr zwei Drittel der Arbeitskräfte besitzen Abschlüsse der Mittelschule, der Fachmittelschule oder der Fachschule. Ungarn pflegt großartige Wissenschaftstraditionen und weist auf vielen wirtschaftlichen Gebieten einen hohen Standard auf, so etwa im Maschinenbau, im Pharmawesen und in den Wirtschaftswissenschaften. Ausländische Arbeitgeber äußern sich sehr anerkennend über die Flexibilität, Motiviertheit und Effizienz der ungarischen Arbeitskräfte. Die Mehrheit der Ungarn spricht Deutsch, Englisch und/oder weitere westliche Sprachen. Die Beschäftigungsquote ist regional unterschiedlich: Im Nordwesten besteht vorübergehend Mangel an ausgebildeten Arbeitskräften, vor allem in den Finanz- und Marketingsektoren. Östlich der Donau liegt die Arbeitslosenrate in der Regel über dem Landesdurchschnitt und überschreitet zeitweilig die Zehn-Prozent-Marke. Die Grundelemente der Arbeitsverträge sind durch das ungarische Arbeitsgesetzbuch geregelt (Gesetz XXII von 1992), das den Arbeitsgesetzbüchern in anderen EU-Ländern sehr ähnelt. Dem Gesetzbuch liegt der organisierte Austausch mit den Gewerkschaften und anderen Arbeitnehmervertretungen (z.B. Betriebsräte) zugrunde.
I. ARBEITSVERHÄLTNIS
Die Regelungen des ungarischen Arbeitsgesetzbuches sind der Gesetzgebung anderer entwickelter Länder und der Europäischen Union ähnlich und auf jede Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung in Ungarn anwendbar. Die grundlegenden Regelungen des Arbeitsgesetzbuches beziehen sich auf folgende Bereiche:
Das Gesetz bestimmt die Basis für die organisierten Arbeitsverhandlungen mit den Gewerkschaften und anderen Arbeitnehmervertretungen in einem Unternehmen oder einem Gewerbe. Ein Arbeitnehmer kann zur gleichen Zeit nur einem kollektiven Forum beitreten. Die Arbeitsverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden und dürfen nicht den gesetzlichen Regelungen oder dem bestehenden Tarifvertrag widersprechen.
Die Grundelemente der Arbeitsverträge sind durch das ungarische Arbeitsgesetzbuch (Gesetz XXII aus dem Jahre 1992) festgelegt, das den Arbeitsgesetzbüchern in den anderen EU-Ländern sehr ähnlich ist. Das Gesetzbuch basiert auf den organisierten Arbeitsgesprächen mit Gewerkschaften und anderen Arbeitnehmervertretungen (z. B. Betriebsrat).
Das Arbeitsverhältnis wird in einem schriftlichen Arbeitsvertrag festgelegt, der als Mindestgrundlage folgendes beinhalten sollte: Grundgehalt, Pflichten des Arbeitnehmers sowie der Beschäftigungsort. Parallel zum Verfassen des Vertrags muss der Arbeitsnehmer schriftlich über folgendes informiert werden: grundsätzlich zu leistende Arbeitsstunden, andere Bestandteile des Arbeitslohns, Auszahlungsdatum, Datum des Beschäftigungsbeginns, Dauer des bezahlten Urlaubs und die Form, wie dieser verteilt und bestimmt wird, Kündigungsregelungen im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Darüber hinaus sollte geregelt werden, ob sich der Kollektivvertrag auf den Arbeitnehmer bezieht oder nicht.
Der Arbeitsvertrag kann für eine bestimmte oder eine unbestimmte Zeitdauer abgeschlossen werden, im letzteren Fall darf er fünf Jahre nicht überschreiten.
Wenn sich der Arbeitgeber ändert, sollen die bestehenden Tarifverträge bis zu ihrem Ablaufdatum weiterlaufen oder so lange, bis ein neuer Vertrag von dem Rechtsnachfolger unterzeichnet wird. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen sich die Arbeitnehmer ein Jahr lang nach dem Eigentümerwechsel des Unternehmens an die bestehenden Tarifverträge halten.
Der Vertrag muss nicht geändert werden, wenn sich der Arbeitsort als Folge der änderung des eingetragenen Sitzes oder des Beschäftigungsortes des Arbeitnehmers ändert.
Darüber hinaus:
Die Probezeit kann auch schriftlich festgelegt werden, sie kann mindestens 30 Tage lang dauern, darf aber die drei Monate nicht überschreiten.
Der Lohn und die Sozialleistungen müssen festgelegt werden und in der ungarischen Währung Forint (HUF) bezahlt werden. Der maximale Betrag der Nebenleistungen, gewährt von dem Arbeitgeber, darf HUF 400.000 (ca. USD 2.200 / EUR 1.592) nicht überschreiten. Der Arbeitgeber muss mindestens den von der Regierung festgesetzten monatlichen Mindestlohn von HUF 69.000 (ca. USD 379 / 275 EUR) bezahlen, der ab dem 1. Januar 2008 landesweit gültig ist. Die Höhe des Mindestlohns je nach Fachausbildung und beruflicher Erfahrung ist folgende:
Geschäftsführer, Generaldirektor, Verwaltungsrat können mit dem Unternehmen in keinem Arbeitsverhältnis stehen, diese Positionen können nur im Rahmen einer Anstellung besetzt werden, die das Zivilgesetzbuch regelt.
* EUR 1 = HUF 251,25; USD 1 = HUF 171,8
Quelle: Ungarische Nationalbank, 2008
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen der Rentenkasse und der Krankenversicherung beitreten. Das Renteneintrittsalter für Frauen und Männer liegt bei 62 Jahren.
Die Sozialversicherung ist für ungarische Arbeitnehmer als Pflichtversicherung abzuschließen. Diejenigen Arbeitnehmer, die dieser Pflicht nicht unterliegen, aber die Leistungen des ungarischen Sozialsystems in Anspruch nehmen wollen, können sich freiwillig versichern. Das Rentensystem beruht auf einem Dreipfeilersystem mit folgenden Elementen: Ein gesetzliches, ein privates und ein freiwilliges Element. Die Einzelpersonen müssen dem gesetzlichen und können dem privaten und dem freiwilligen System beitreten.
Zusammensetzung der Arbeitsgeberbeiträge:
Arbeitgeber mit weniger als 5% behinderten Mitarbeitern müssen einen Rehabilitationsbeitrag von HUF 139.000 pro fehlende Person im Jahr bezahlen.
Die Arbeitnehmer müssen 15,5 % Renten- und Krankenversicherungsbeitrag und 1,5 % Arbeitslosenbeitrag bezahlen.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Das Beschäftigungsverhältnis kann in gegenseitigem Einvernehmen der Parteien, mit ordentlicher oder außerordentlicher Kündigung aufgelöst werden. Die ordentliche Kündigung muss die Gründe für die Entlassung enthalten, die sich auf das Verhalten im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, auf die Fähigkeiten oder die Arbeitsvorgänge des Arbeitnehmers beziehen können.
Das Arbeitsverhältnis kann während der Zeit (und in den folgenden 15 oder 30 Tagen) nicht gekündigt werden, wenn der Arbeitnehmer krank ist, im Krankenstand ist, weil sein/ihr Kind krank ist, oder schwanger ist oder Militärdienst leistet. Die Kündigungsfrist soll mindestens 30 Tage oder maximal ein Jahr betragen.
Im Fall der ordentlichen Kündigung kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeitsverrichtung befreien. Die Laufzeit einer solchen Freistellung kann die Hälfte der Kündigungsfrist sein. In der Zeit der Freistellung hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Bezahlung des Durchschnittslohns. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Abfindung, wenn sein Arbeitsverhältnis im Rahmen einer ordentlichen Kündigung aufgelöst wird oder infolge eines Todesfalls des Arbeitgebers ohne gesetzliche Erbfolge.
Das Cafeteria-System wird heutzutage dank den Steuerbefreiungen für die Lohnnebenleistungen in einigen Fällen immer populärer und verbreiteter. Folgende Elemente sind steuerfrei:
Die Regelarbeitszeit beträgt acht Stunden pro Tag und 40 Stunden in der Woche. Die gesamte Wochenarbeitszeit darf maximal 48 Stunden betragen, verbunden mit zwei freien Tagen. Ein Arbeitstag darf 12 Stunden nicht überschreiten, wobei die gesamte Anzahl der Arbeitsstunden das tariflich vereinbarte Monatsvolumen nicht überschreiten soll.
Der Arbeitnehmer kann in einer kontinuierlichen Arbeitsordnung arbeiten und auch gemäss dieser Arbeitsordnung beschäftigt werden, wenn das Unternehmen täglich nicht länger als 6 Stunden Betriebsstillstand hat oder der Arbeitsrhythmus von der eingesetzten Technologie bestimmt wird.
Der Arbeitszeitrahmen kann auf acht Wochen verteilt werden. Wenn der Tarifvertrag angewandt wird, kann der Arbeitszeitrahmen maximal auf 18 Wochen verlängert werden, bzw. wenn einige Arbeitgeber den allgemeinen Kollektivvertrag anwenden, kann der Arbeitszeitrahmen auf maximal 26 Wochen verlängert werden.
Die Unternehmen, die mit kontinuierlicher Arbeitsordnung arbeiten, dürfen 52 Wochen Zyklus anwenden, aber nur im Rahmen des jeweiligen Tarifvertrags und in folgenden Fällen:
Die Arbeitszeit darf täglich nicht 12 Stunden und wöchentlich nicht 48 Stunden überschreiten. Im Fall von Arbeitzeitrahmen müssen die Tages- und Wochenarbeitszeiten auf einer Durchschnittsbasis berechnet werden, d. h. die durchschnittliche Wochenarbeitszeit darf 48 Stunden nicht überschreiten. Die minimale Arbeitszeit dauert 4 Stunden.
Den Arbeitnehmern muss zwischen der Beendigung seiner Tagesarbeit und dem Arbeitsbeginn am nächsten Tag eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden. Ihnen stehen wöchentlich zwei Ruhetage zu, von denen der eine auf den Sonntag fallen muss.
Außerordentliche Arbeit (einfach gesagt: Überstunden, grundsätzliche Arbeit am Sonntag etc.) kann nur in besonders begründeten Fällen angeordnet werden und darf im Jahr 200 Stunden nicht überschreiten.
Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und nach jeden weiteren drei Stunden sind dem Arbeitnehmer mindestens 20 Minuten Pause zu gewähren. Diese gelten nicht als Arbeitszeit und sind somit nicht zu vergüten.
Den Arbeitnehmern, die in einem vom Gesetz abweichenden Arbeitszeitplan arbeiten, stehen 40 Stunden ununterbrochene Pause pro Woche zu. Diese Zeitperiode soll einen Sonntag beinhalten, oder wenn die Arbeit von ihrer Natur aus am Sonntag durchgeführt werden muss, dann einen anderen vollen Kalendertag.
Arbeitnehmer können an den Nationalfeiertagen nicht zur Arbeit gezwungen werden. Die offiziellen Feiertage sind folgende: 1. Januar, 15. März, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstmontag, 20. August, 23. Oktober, 1. November, 25-26. Dezember.
Die Arbeitnehmer können nur an den offiziellen Feiertagen zur Arbeit bestellt werden, wenn der Betrieb ohne Unterbrechung (kontinuierlich oder dauernd) läuft und definitiv auch an diesen Tagen operiert. Der zuständige Minister muss jedes Jahr die Arbeitszeitänderungen im Einklang mit den offiziellen Feiertagen festlegen, dennoch soll der Sonntag als kein Arbeitstag erklärt werden.
Das Parlament hat den Absatz Nummer 125 im Arbeitsgesetzbuch im Oktober 2008 geändert.
Die Modifizierung macht für die Dienstleistungszentren die im Ausland Dienstleistungen anbieten und für die Betriebe die ohne Unterbrechung operieren, möglich, die Mitarbeiter auch an Wochenenden und an Feiertagen zu beschäftigen.
Zusatzlohn (15 % des Grundlohns) muss gezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer nachts arbeitet. Wenn der Arbeitnehmer in Schichtarbeit beschäftigt ist, ist er zu Nachmittags- und Nachtschichtzuschlag berechtigt (15% nachmittags und 30% nachts). Wenn der Betrieb kontinuierlich arbeitet (einschließlich samstags und sonntags), muss der Nachmittagsschichtzuschlag 20 % und der Nachtschichtzuschlag 40 % des Grundlohns betragen.
Schichtzeiten:
Tagesschicht: 06.00-14.00 Uhr
Nachmittagsschicht: 14.00-22.00 Uhr
Nachtschicht: 22.00-06.00 Uhr
Überstunden bedeutet die Arbeit, die der Arbeitnehmer über seine reguläre Tagesarbeitszeit hinaus ausführt. Die an einem Ruhetag oder einem offiziellen Feiertag ausgeführte Arbeit muss als Überstundenarbeit betrachtet werden. Wenn die Arbeitnehmer angewiesen sind, an einem Wochenruhetag zu arbeiten, dann muss ihnen ein anderer Ruhetag gewährt werden.
Die Höchstgrenze für Überstundenarbeit bei vier aufeinanderfolgenden Tagen sind acht Stunden insgesamt, in einem Kalenderjahr sind es 144 Stunden oder nicht mehr als 200 Stunden, wenn die kollektive Tarifvereinbarung es anderweit festlegt bzw. nicht mehr als 300 Stunden, wenn die kollektive Tarifvereinbarung, die sich auf mehr als einen Arbeitgeber bezieht, es anderweit festlegt. Die Beschränkung, die sich im Gesetz auf die tägliche Überstundenarbeit bezieht, soll auf die an einem Wochenruhetag oder einem offiziellen Feiertag verrichtete Arbeit nicht angewandt werden.
Verrechnung: für Überstunden an Wochentagen beträgt der Zuschlag 50 %. Wenn am Samstag gearbeitet wird, liegt der Zuschlag bei 50 % und dem Arbeitnehmer steht ein anderer Ruhetag statt Samstag zu. Wenn das Unternehmen keinen anderen Ruhetag gewähren kann, beträgt der Zuschlag 100 %. Im Fall der Sonntagsarbeit beträgt der Zuschlag ebenfalls 100 %.
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Urlaub. Der Urlaub besteht aus Grund- und Sonderurlaub.
Minimal stehen 20 Urlaubstage im Jahr zu. Die Zahl der Urlaubstage erhöht sich mit zunehmendem Alter bis auf 30 Tage im Jahr. Arbeitgeber müssen ein Viertel des Grundurlaubs nach Wunsch des Arbeitnehmers gewähren, mit Ausnahme der ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses. Die Arbeitnehmer müssen ihren Urlaubswunsch mindestens 15 Tage vor dem gewünschten Datum angeben.
Anzahl der Urlaubstage nach Alter:
25 |
21 |
28 |
22 |
31 |
23 |
33 |
24 |
35 |
25 |
37 |
26 |
39 |
27 |
41 |
28 |
43 |
29 |
45 |
30 |
Zusatzurlaub muss verfügbar sein:
Für Minderjährige unter 18 5 Arbeitstage im Jahr
Für Eltern, deren Kinder jünger als 16 Jahre alt sind (entweder die Mutter oder der Vater kann diesen nach freier Wahl in Anspruch nehmen)
| - für ein Kind | 2 Arbeitstage im Jahr |
- für zwei Kinder |
4 Arbeitstage im Jahr |
- für mehr als zwei Kinder |
7 Arbeitstage im Jahr |
Blinde Arbeitnehmer |
5 Arbeitstage im Jahr |
Arbeitnehmer, die unter Tage oder bei ionisierender Strahlung |
|
arbeiten |
5 Arbeitstage im Jahr. |
Gewerkschaften können bei jedem Unternehmen gegründet werden, sie sind berechtigt, die Arbeitnehmer über ihre Rechte und Pflichten, die ihre sozialen, kulturellen und Arbeitsumstände beeinflussen, zu informieren. Sie sind auch berechtigt, ihre Mitglieder dem Arbeitgeber gegenüber zu vertreten und über kollektive Tarifvereinbarungen zu verhandeln.
Was die Gewerkschaftsarbeit in Ungarn betrifft, kann behauptet werden, dass die Gewerkschaften nach der politischen Wende 1989 enorm an Bedeutung verloren haben. Im Jahr 2005 haben 550.000 Arbeitnehmer erklärt, dass sie Gewerkschaftsmitglieder sind, das sind durchschnittlich nur 14,1 % aller Arbeitnehmer. Im öffentlichen Bereich (Eisenbahnunternehmen, medizinische Einrichtungen, Bildungswesen) ist die Anzahl der Gewerkschaftsmitglieder bedeutend höher als im privaten Sektor.
Vor geplanten Entlassungen von mindestens 30 Mitarbeitern (bzw. mindestens 10 % der Belegschaft) muss der Arbeitgeber die Gewerkschaft über diese Maßnahme informieren. Die Gewerkschaft kann vom Arbeitgeber Informationen bezüglich aller Fragen anfordern, die die wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Arbeitnehmer betreffen, und ist auch berechtigt, die Arbeitsbedingungen zu überwachen. Der Arbeitgeber muss der Gewerkschaft die Möglichkeit geben, jegliche Informationen für die Arbeitnehmer zugänglich zu machen. Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass der Arbeitnehmer seine Mitgliedschaft in der Gewerkschaft bekannt gibt und die Beschäftigung einer Person kann auch nicht davon abhängig gemacht werden.
Der Betriebsrat muss in Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern gewählt werden. In den Betrieben mit einer Mitarbeiterzahl zwischen 15 und 50 muss ein Betriebsdelegierter gewählt werden. Der Betriebsdelegierte und/oder der Rat wird mindestens für drei Jahre gewählt. Der Rat hat eine Mitgliederzahl zwischen 3 und 13 Personen, abhängig von der Mitarbeiterzahl. Die Arbeitgeber müssen Stellungnahme des Rates einholen, bevor sie in den folgenden Fällen Maßnahmen ergreifen: Maßnahmen des Arbeitgebers, von denen eine größere Anzahl von Arbeitnehmern betroffen ist, vor allem Reorganisierung oder der Veränderung einer organisatorischen Einheit, die Gründung eines Personenregisters, Pläne bezüglich des Arbeitnehmertrainings, Rehabilitierung der Arbeitnehmer mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit, Jahresurlaubsplan, Einführung neuer Arbeitsmethoden sowie interne Regelungen, die die Interessen der Arbeitnehmer beeinflussen. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über folgende Themen informieren: Geschäftsbericht des Arbeitgebers (mindestens zweimal im Jahr), änderung des Tätigkeitsbereichs des Unternehmens, änderungen der Löhne und Gehälter (mindestens zweimal im Jahr).
II. DAS UNGARISCHE BILDUNGSWESEN
Ungarns Arbeitskräftepotenzial beläuft sich auf etwa 4,1 Millionen Personen und diese verfügen über eine sehr gute Ausbildung. Ungefähr zwei Drittel der Arbeitskräfte haben Mittelschul-, Fachmittelschul- oder der Fachschulabschluss. Ungarn verfügt über große Wissenschaftstraditionen und einen hohen Standard in vielen Bereichen, einschließlich Maschinenbau, Pharmazie und Wirtschaftswissenschaften. Ausländische Arbeitgeber beurteilen die ungarischen Arbeitnehmer als extrem flexibel, hoch motiviert und sehr effizient.
Die Mehrheit der Ungarn sprechen Deutsch, Englisch und/oder weitere Fremdsprachen. Die Beschäftigungsquote innerhalb Ungarns variiert regional: östlich von der Donau ist die Arbeitslosigkeit in der Regel höher als der nationale Durchschnitt, sie überschreitet ab und zu 10 Prozent.
Die meisten Schüler besuchen öffentliche Schulen, die in erster Linie von den lokalen Kommunalverwaltungen verwaltet und organisiert werden. Die Finanzierung der Bildungsinstitute ist sektorenneutral. Staatliche und private Institute werden aufgrund gleicher Kriterien finanziert.
Diese Bildungsebene wird als äußerst wichtiger Teil des Bildungswesens betrachtet. Sie betreut Kinder im Alter von 3 bis 7 Jahren. Die Teilnahme an der Vorschulerziehung ist auf dieser Ebene freiwillig, aber ab einem Alter von 5 Jahren Pflicht.
Obligaorischer Vollzeitunterricht
Die Ausbildung ist bis zum 18. Lebensjahr Pflicht. Mit der Berufsausbildung kann unter 16 Jahren nicht begonnen werden, bis zu diesem Alter müssen die Schüler die Grundausbildung absolvieren.
Óvoda – Kindergarten (Vorschule) – ein Vorbereitungsjahr |
Alter 5-6 Jahre/7 Jahre |
Általános iskola – Grundschule (elementar) |
Alter 6/7-14 Jahre |
Gimnázium – Gymnasium |
Alter 10/12/14-18/19 Jahre |
Szakközépiskola – Fachmittelschule |
Alter 14-18/19/20 Jahre |
Szakiskola 1 – Berufsschule |
Alter 14-18 Jahre |
Szakiskola 2 – weiterführende Berufsschule |
Alter 15/16-18/19 Jahre |
Szakiskola 3 – weiterführende akademische Bildung (Sekundarstufe II) |
Alter 18-19/20 Jahre |
Das frühere Hochschulausbildungssystem wird gegenwärtig überarbeitet (5 Jahre Universität und 4 Jahre Hochschulstudium). Ungarn führt das Bologna-System ein, um dem EU-Gesetz zu entsprechen. Ziel der Bologna-Vereinbarung ist es, bis 2010 das Hochschulsystem in Europa vergleichbar zu machen, um die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und die Anziehungskraft der europäischen Hochschulausbildung im Vergleich zu anderen Kontinenten zu erhöhen.
III. ARBEITSGENEHMIGUNG UND VISUM FÜR AUSLÄNDER
Ungarn ist Teil des Schengen-Raums
Schengen gilt nur für Urlaubsreisen und sonstige kurze Aufenthalte bis zu einer Dauer von maximal drei Monaten. Für längere Aufenthalte in einem Mitgliedstaat braucht man als EU-Bürger weiterhin eine Niederlassungserlaubnis, als Drittstaatsangehöriger ein entsprechendes nationales Visum oder einen Aufenthaltstitel. Der Wegfall der regelmäßigen Grenzkontrollen bedeutet außerdem nicht, dass man für Reisen innerhalb der EU keinen gültigen Pass oder Personalausweis mehr benötigt. Man ist weiterhin verpflichtet, sich bei Bedarf jederzeit mit einem gültigen Identitätspapier ausweisen zu können.
Für Drittstaatsangehörige gilt: Ab dem 21.12.2007 kann man mit einem Schengenvisum nach Ungarn reisen. Dies gilt auch in bezug auf diejenigen Schengenvisa, die von den „alten“ Schengen-Staaten noch vor dem 21.12.2007 ausgestellt wurden, da diese auch Gültigkeit in den „neuen“ Schengenstaaten haben. Gleichzeitig stellen die ungarischen Behörden ab dem 21.12.2007 selbst einheitliche Schengenvisa nach dem Schengener Abkommen aus. Vor dem 21.12.2007 ausgestellte ungarische Visa berechtigen hingegen nicht zu einem Aufenthalt in den „alten“ Schengen-Staaten, da es sich hierbei um nationale Visa handelt und diese nicht als Schengenvisa weiter gelten. Wenn man als Drittstaatsangehöriger in Ungarn wohnt und einen entsprechenden Aufenthaltstitel hat, kann man damit innerhalb des Schengen-Raums frei reisen.
Als allgemeine Regelung gilt, dass ein Ausländer in Ungarn nur im Besitz einer gültigen Arbeitsgenehmigung arbeiten darf. Der eigentliche Arbeitsvertrag kann nur bei Vorliegen einer Arbeitsgenehmigung abgeschlossen werden.
Eine Arbeitsgenehmigung ist nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer bestimmte, im Gesetz festgelegte Tätigkeiten ausführt. Eine genehmigungsfreie Beschäftigung liegt insbesondere bei folgenden Tätigkeiten vor:
Die Genehmigungsbefreiung für EU-Ausländer entfällt jedoch in denjenigen Sektoren, in denen ungarische Arbeitnehmer zur Arbeitsaufnahme im Herkunftsland des jeweiligen EU-Ausländers eine Arbeitserlaubnis benötigen. Dies wird nach dem NACE-Code bestimmt. Folgende Branchen sind betroffen: Baugewerbe, Gebäudereinigung, Gartenbauleistungen, Herstellung von Metallkonstruktionen und Konstruktionselementen, Sicherheitstätigkeiten, häusliche Krankenpflege.
Aufgabe des Arbeitgebers ist es, für die ausländische Person die Arbeitsgenehmigung zu beantragen. Der Arbeitgeber hat mindestens 30, aber höchstens 60 Tage vor der Antragsstellung dem zuständigen Arbeitsamt, in dessen Komitat der ausländische Arbeitnehmer eingesetzt werden soll, seinen Arbeitskräftebedarf mitzuteilen. Dann muss der Arbeitgeber einen Arbeitskräfteantrag in der gewünschten Tätigkeit bei dem zuständigen ungarischen Arbeitsamt einreichen, das überprüft, ob geeignete ungarische Bewerber für den Job zur Verfügung stehen. Sollte das Amt keine geeigneten Bewerber für die Stelle finden, kann der Arbeitnehmer die Genehmigung beantragen. Sie kann für ein Jahr erteilt werden. Für eine darauffolgende weitere Beschäftigung in Ungarn ist keine Genehmigung mehr erforderlich, wenn der Bürger aufgrund einer Genehmigung in einem rechtmäßigen Beschäftigungsverhältnis mindestens 12 Monate ohne Unterbrechung beschäftigt war.
Es gibt einige Ausnahmefälle, in denen das Arbeitsamt keinen Arbeitskräfteantrag verlangt, bevor die Einzelarbeitsgenehmigung beantragt wird:
Es ist keine Arbeitsgenehmigung für Ausländer erforderlich, die als Flüchtlinge, Asylbewerber oder Einwanderer bzw. Aussiedler anerkannt sind, auch nicht für Bürger aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und deren Verwandte, die berechtigt sind, in Ungarn zu bleiben.
Der Arbeitgeber kann auch eine Rahmenarbeitsgenehmigung beantragen, wenn er eine größere Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigen möchte, um einen zwischen dem ausländischen und dem ungarischen Arbeitgeber abgeschlossenen zivilrechtlichen Vertrag zu erfüllen. Mit der Rahmengenehmigung allein dürfen jedoch keine ausländischen Arbeitnehmer beschäftigt werden, zusätzlich muss eine Einzelgenehmigung für jeden einzelnen Arbeitnehmer beantragt werden. In diesem Fall braucht aber der Arbeitgeber keinen Arbeitskräfteantrag zu stellen, was die Zeitdauer des Verfahrens verkürzt.
Der Bewerber muss eine beglaubigte Kopie seines Abschlusszeugnisses und ein ärztliches Gutachten, das seine Eignung für die fragliche Stelle nachweist, dem Arbeitsgenehmigungsantrag beifügen.
Der Auftraggeber muss die Arbeitsgenehmigung dem ausländischen Bürger zusenden, der dann eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen muss, um nach Ungarn einreisen zu können. Die Arbeitsgenehmigung und der Arbeitsvertrag und/oder der Überlassungsvertrag müssen dem Aufenthaltsgenehmigungsantrag beigefügt werden. Da die Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen von verschiedenen Behörden erteilt werden, bedeutet die Verlängerung der Arbeitsgenehmigung nicht automatisch die Verlängerung des Aufenthaltsvisums oder der Aufenthaltsgenehmigung.
Ein Arbeitsverhältnis ohne Genehmigung kann ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen, inbegriffen hohe Bußgelder oder die Abschiebung des Ausländers.
Das Einwanderungsgesetz von 2002 legt fest, dass Ausländer, die für längere Zeit nach Ungarn kommen wollen (z. B. aufgrund von Arbeit, Studium, ärztlicher Behandlung usw.) ein Aufenthaltsvisum beantragen müssen. Das Visum kann an der ungarischen Botschaft in dem jeweiligen Heimatland des Antragsstellers eingeholt werden, aber erst nach Erwerb der Arbeitsgenehmigung. Das Aufenthaltsvisum gilt für ein Jahr.
Die folgenden Visa gibt es je nach der Absicht der Einreise und des Aufenthalts:
Im Besitz eines Aufenthaltsvisums oder einer Aufenthaltsgenehmigung - ausgestellt für die Familienwiedervereinigung - ist kein Visum für die Beschäftigung in Ungarn erforderlich. Das gleiche gilt in dem Fall, wenn das Visum oder die Genehmigung für eine bestimmte Studienzeit ausgestellt wurde.
Der Visumsantrag kann persönlich bei der lokalen ungarischen Auslandsvertretung eingereicht werden, die nach dem ständigen oder gewöhnlichen Wohnsitz des Antragsstellers zuständig ist. Der Antrag kann in besonders begründeten Fällen, bestätigt durch Dokumente, auch bei anderen ungarischen Auslandsvertretungen eingereicht werden. Diese besonders begründeten Fälle können folgende sein: Gesundheitszustand des Ausländers, wenn sein/ihr Familienmitglied in Ungarn lebt, wenn seine/ihre Rückkehr zu seinem ständigen oder gewöhnlichen Wohnsitz außerordentlich teuer ist, wenn die Abwesenheit des Ausländers während der Antragseinreichung dem Arbeitgeber schadet, wenn die Abwesenheit des Ausländers während der Antragseinreichung einen Schaden verursacht, der ansonsten nicht vermeidbar ist.
Die Honorarkonsulate können kein Visum ausstellen, aber die Anträge annehmen.
Die Angabe der genauen Adresse des ungarischen Wohnsitzes ist erforderlich.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (EUR 50) und die Gebühr muss entweder in HUF oder in einer konvertiblen Währung, die im Land der Antragsstellung benutzt wird, entrichtet werden.
Das Visum ist vom Tag der Ausstellung an gültig und kann nicht verlängert werden. Die Ungarische Republik muss spätestens am letzten gültigen Tag verlassen werden. Wenn man in Ungarn wohnen möchte, muss eine Aufenthaltsgenehmigung bei dem nach dem ungarischen Wohnsitz zuständigen Kundendienst oder Direktorat des Amtes für Einwanderung und Staatsbürgerschaft mindestens 15 Tage vor dem Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts beantragt werden.
Ausländer, die ohne eine Arbeitsgenehmigung, ein Aufenthaltsvisum oder eine Aufenthaltsgenehmigung für einen Beschäftigungszweck beschäftigt werden, können des Landes verwiesen oder gegen sie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgesprochen werden.
Ein Ausländer, der sich in Ungarn aufgrund eines gültigen Aufenthaltsvisums aufhält, kann beim Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft die Aufenthaltsgenehmigung beantragen, um seinen rechtmäßigen Aufenthalt in Ungarn zu verlängern.
Die Aufenthaltsgenehmigung wird für maximal zwei Jahre gewährt und kann höchstens noch einmal für zwei Jahre verlängert werden. Es gibt einige Ausnahmen, wie zum Beispiel, wenn die Anwesenheit an eine Arbeitsverrichtung gebunden ist, kann die Genehmigung für maximal vier Jahre gewährt werden.
Die Anträge für die Genehmigungserteilung oder deren Verlängerung müssen 15 Tage vor dem Ablauf des genehmigten Zeitraums eingereicht werden. Die Anträge müssen beim nach dem ungarischen Wohnsitz zuständigen Kundendienst oder Direktorat des Amtes für Einwanderung und Staatsbürgerschaft persönlich auf dem Standardformular, nicht später als 30 Tage vor dem Ablauf der gesetzlichen Aufenthaltfrist gestellt werden. Sollte die Abgabefrist versäumt und dafür kein Grund genannt werden, kann die vorgehende Behörde den Antrag abweisen.
Im Antrag müssen folgende Angaben angegeben werden: persönliche Daten, Staatsangehörigkeit, andere Daten des Reisepasses, Schulbildung, Qualifikation, Beruf, Familienstand, Erklärung über mögliche Strafen, Ausweisung, Krankheiten, die die öffentliche Gesundheit gefährden können oder ansteckend sind und die einer obligatorischen oder ständigen Behandlung bedürfen.
Dem Antrag müssen die Dokumente, die Folgendes bestätigen, beigefügt werden: Wohnsitz, garantierte Unterkunft und Lebensunterhalt in Ungarn, ärztliche Behandlung, das Vorliegen der Voraussetzungen, die den Aufenthalt in Ungarn ermöglichen, ein Passbild, gültige Reisedokumente.
Diese Dokumente müssen nicht beigefügt werden, wenn eine Bestätigung für die Gültigkeit der vorigen Aufenthaltsgenehmigung bereits beigefügt wurde.
Die Gebühr für die Genehmigungserteilung oder deren Verlängerung beträgt HUF 5.000, die in Form von Gebührenmarken bei der Einreichung des Antrags entrichtet werden müssen.
Will man länger als 30 Tage nach dem Einreisetag in Ungarn bleiben, muss die Adresse der Unterkunft gemeldet werden. Die Meldung kann bei einem lokalen (hauptstädtischen oder regionalen) Notar (im örtlichen Bürgermeisteramt) oder beim gemäss der Unterkunftsadresse zuständigen Kundendienst oder regionalen Direktorat des Amts für Einwanderung und Staatsbürgerschaft erfolgen. Die Adresse muss innerhalb von drei Tagen nach der Erwerbstätigkeitsaufnahme gemeldet werden. Wenn die Unterkunft kommerziell (Hotel, Pension, Camping usw.) oder eine andere Art der Unterkunft (Gasthaus, Ferienhaus usw.) oder eine Mietwohnung ist, muss man selbst die Unterkunftsadresse anmelden. Man muss hierzu die erforderlichen Daten vorlegen.
Bei der Festsetzung der Gültigkeit der Genehmigung muss die Behörde die Gültigkeit des Reisepasses in Betracht ziehen. Bei der Festlegung der Aufenthaltsdauer in der Genehmigung muss berücksichtigt werden, dass der Reisepass mindestens noch sechs Monate lang nach dem Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung gültig sein muss.
Unterkunftsanmeldung
Informationen über die Pflichte des Ausländers in Bezug auf die Anmeldung seiner Unterkunft
Wenn man in einer privaten Unterkunft wohnt, eine Unterkunft die als nicht kommerziell eingestuft ist, ist man verpflichtet die Adresse der Unterkunft anzumelden wenn man länger als 30 Tage nach dem Einreisetag in Ungarn bleibt.
Die Meldung kann auf dem Standardformular bei einem lokalen (hauptstädtischen oder regionalen) Notar oder beim gemäß der Unterkunftsadresse zuständigen Kundendienst oder regionalen Direktorat des Amts für Einwanderung und Staatsbürgerschaft erfolgen. Die Unterkunft soll persönlich oder von dem Gastgeber gemeldet werden. Zusammen mit der Anmeldung müssen folgende Dokumente vorgelegt werden: Reisepass, gültige Aufenthaltsgenehmigung wenn man eine besitzt, und die Dokumente die das Eigentum einer Wohnung oder deren Nutzung (Mietvertrag, Bestätigung des Immobilieneigentums) bestätigen. Im Falle von Kindern unter 18 Jahren müssen die Eltern ihre Reisepässe einreichen. Die Ehepartner müssen separat einen Termin vereinbaren.
Die Anmeldung der Unterkunftsadresse oder die Adressenänderung soll binnen drei Arbeitstagen nach der Inbesitznahme erfolgen. Der Schein der die Unterkunftsanmeldung bestätigt soll zu den Reisedokumenten oder zur Aufenthaltsgenehmigung gelegt werden und den zuständigen Behörden zur Ansicht vorgezeigt werden.
Anmeldung zu einem Termin
Nach einer einfachen Registrierung (http://www.bm-bah.hu/reserve.php) kann man direkt einloggen und einen Termin ausmachen.
Nach der Registrierung, indem man nur seine E-Mail-Adresse angeben und die Benutzungsbedingungen akzeptieren soll, wird das Amt für Einwanderung auf die angegebene E-Mail-Adresse das Passwort schicken, das zum Einloggen benötigt wird.
Bei dem Einloggen sollen die registrierte E-Mail-Adresse in die Zelle „user name“ und das Passwort in die Zelle „password“ geschrieben werden. Mit Hilfe des Online Anmeldungssystems kann man einen Termin vereinbaren ohne lange Schlange zu stehen. Der Beamte für Einwanderung wird einen zu dem vereinbarten Zeitpunkt in dem angezeigten Kundendienstbüro empfangen.
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